Entnommen aus "1225 Jahre Kürnach"
(2004 herausgegeben von Christine Demel, Rektorin a.D. im Auftrag der Gemeinde Kürnach)
VOM FEUER
Feuer war in frühren Zeiten sicher noch mehr gefürchtet als heute. Julius Echter widmet ein ganzes Kapitel seiner Dorfordnung 1 für Kürnach im Jahr 1581 dieser Gefahr:
"Zum 40. Wöllen wir hiermit Verbotten haben, das hinfurtter niemandt keinen Prennenden Schaub (brennenden Strohwisch) Uber die Gassen, oder im Dorff, bey Straff funff Pfundt, tragen solle /
Item welches ein Feuer bei dem andern holt, Und dasselbig nicht in einem Verdeckten Geschirr Uber die Gassen, oder in sein Hauß tregt, Der solle ebenermassen funff Pfundt Zur Straff verfallen sein /
Item es sollen auch etliche verordnet werden, die Zu gebürgerlichten Zeitten, Im Jahr Drei oder Viermal, Von Hauß zu Hauß gehen, die Schlöht und Backöffen besichtigen, Und welcher Schloht nicht gerecht, oder ein Backofen Zerspalten gefunden, Dem oder denen solle solche zumachen, in einer benanten Zeit, bey der Straff Zehen Pfundt, angetzaigt Und Uffgelegt, Das auch Jerlichen inn jeder Sommerszeit Wasser Vor die Thür zusetzen, gebohten werden solle/
Do auch an einem Ort Feuer außkommen sollt, soll ein Jeder bey Straff nach Gelegenheit der Herrschafft, zutzulaufen und zuhelfen schuldig sein, Wie wir dann hiermit einem Gericht Ufferelgt und geboten haben wöllen, das sie mit Zuthun Unßeres Schultheissen sich einer Ordnung, welche Uff solchen fall des Feueraußkommens, außtragen, Leschen, und das Dorff in guter Huet und Wacht haben, Vergleichen, Das auch eine Gemaindt Aimer, Beyhel (Beile), und Feuerhacken, ertzeugen sollen".
Schon damals, vor rund 400 Jahren, wurde der Verhütung von Bränden fast größeres Gewicht beigemessen als der Bekämpfung. Schließlich waren die damaligen dörflichen Bauten überwiegend aus den Materialien Holz, Lehm und Stroh hergestellt. Ein Brand konnte rascher und verheerender um sich greifen und die Betroffenen in tiefe Armut stürzen (Brandbettel). Allerdings finden sich schon Ansätze einer Feuerversicherung aus der Zeit Karls d. Gr. (Kapitular v. 779). Es war also schon strafbar leichtsinnig mit dem Feuer umzugehen. Da das Dorfgericht und somit der Richter in der Person des Schultheißen immer im Ort zugegen war und ein einfaches "übersagen" (anzeigen) genügte, um bestraft zu werden, kann man davon ausgehen, dass diese Ver- und Gebote ernstlich befolgt wurden.
Zum ersten Mal erwähnt Julius Echter für Kürnach auch eine "Ordnung", die im Falle des Feueraußkommens", vom Gericht und vom Schultheiß aufgestellt werden sollte. Solche Ordnungen sind in Deutschland schon seit dem 13. Jahrhundert zu finden.
Die zweite überlieferte Feuerordnung für Kürnach aus dem Jahre 1770 2 findet sich im Gemeindeprotokollbuch von 1768. Die einzelnen Ämter und Tätigkeiten bei der Feuerbekämpfung wurden genau festgelegt. Der Schultheiß, 1770 war es Johann Habermann, gehörte immer mit weiteren drei Gemeindevorderen zu den Kommandanten der Wehr und übte damit die Aufsicht über die Feuerwehr aus. Sechs Männer mussten die Wacht versehen, der Schullehrer Caspar Schmitt und der Gemeindeschmied Georg Gäff hatten das Sturmleuten zu besorgen. Den Bedrängten in Feuersnöten sollten sieben Männer ausziehen helfen, zehn Männer waren Wasserträger. Sechs Männer waren mit Feuerhacken ausgerüstet. Acht Männer sollten die Feuerleitern holen, neun Leute waren zum Feuerspritzen abgestellt. Diese Feuerspritzen waren noch einfache Handspritzen.
Achtzehn Kürnacher waren Feuerläufer. Sie mussten bei Bränden in Nachbarorten bis zu 4 Stunden weit mit Eimern um Hilfe laufen oder reiten. Fünf Leute wurden zum Einreißen benannt.
Als Feuerlöschgeräte waren 1770 in Kürnach 2 Feuerhacken, 2 Feuerleitern, 4 Wasserspritzen und 35 Feuereimer vorhanden. Diese Feuereimer waren aus Leder gearbeitet.
Diese und die weiteren Feuerordnungen bis zum Jahr 1869 umfasste alle Männer eines Ortes innerhalb bestimmter Altersgrenzen. Es war also eine Pflichtfeuerwehr, der man sich nicht entziehen konnte. Die Männer arbeiteten zu dieser Zeit noch als Bauern, Handwerker oder Taglöhner innerhalb der Gemeindegrenzen.
1774 wurde unter Schultheiß Adam Walther eine neue Feuerordnung aufgestellt, desgleichen 10 Jahre später mit den gleichen Kommandanten. Weitere Feuerordnungen folgen in den Jahren 1788 und 1802 unter Schultheiß Johann Heinrich. In diesem Jahr sind bereits 30 Männer als Wasserträger benannt. In Jahre 1809 und 1817 folgen weitere Feuerordnungen, noch immer unter Schultheiß Johann Heinrich. Bei den Feuerläufern gibt es in diesem Jahr den Vermerk: "Feuerläufer, welche mit Eimer 2, 3 und 4 Stunden oder noch weiter ein Brand ausbricht, sogleich fort all". 1822 wenden sich drei Gemeindeausschussmitglieder an das königliche Landgericht Würzburg, weil der Ortsvorsteher allein beschlossen hatte, ein "Bäulein" (kleines Gebäude), das innerhalb des Bezirkes des Pfarrhofes lag und die neue Feuerlöschmaschine aufnehmen sollte, auf Kosten der Gemeinde herrichten zu lassen und künftig zu unterhalten. Die Gemeindeverordneten argumentierten, dass die neue Feuerlöschmaschine im Gemeindehaus gut aufgehoben wäre. Das Gemeindehaus war damals noch in der Hauptstraße 1, im Erdgeschoß gab es noch die Gemeindebäckerei, die jeweils verpachtet worden ist. Die Feuerlöschmaschine blieb auch vorerst dort.
M 17. November 1825 kam eine Vorordnung des königlichen Landgerichtes Würzburg per Bote zwischen 10 und 11 Uhr nach Kürnach. Die Verordnung wurde vom Gemeindeschreiber sofort in das Gemeindeprotokollbuch abgeschrieben und weiterbefördert. Sie enthielt die "dringende Anempfehlung der Feuerpolizeygesetze bei der gegnwärtigen Jahreszeit". Die Verordnung musste öffentlich verkündet werden. in 5 Punkten enthielt sie sinngemäß fast das gleiche, wie die Verordnung des Julius Echter von 1581, allerdings mit einigen Zusätzen und Neuerungen.
Diese Vorordnung wurde für die Stadt Würzburg schon im "Kreisintelligenzblatt 1825/ Nr. 128" abgedruckt, für die Landgemeinden jedoch mit reitenden Boten ausgeschickt:
"Ist auf dem Lande bey dem Treschen in den Scheunen ... in den Viehstallungen bei Herbeyhohlung des Gestrey und Futers aus Boden und Scheune die größte Vorsicht notwendig, und genau zu beobachten, dass man niemals mit offenem Licht ohne wohl geschlossene und nicht zerbrochene Laterne an solche Plätze gehe ... Jede Zuwiderhandlung wird mit 10 fl (Gulden) unnachsichtig geahndet ... die Löschanordnungen sollen erneuert werden von den Gemeindeausschüssen mit Zuthun einiger anderer versändiger Männer .... müssen die Löschmaschinen und Löschinstrumente in guten Zustand erhalten, repariert und vermehrt werden ... Die Feuerläufer müssen unverweilt abgesendet werden bei der Vermeidung einer unnachlässigen Strafe".
Schließlich wird den Ortsvorstehern dringed empfohlen, den Feuerbesichtigern alle Unterstützung zu leisten und mit aller Strenge die feuergefährlichen Stellen zu beseitigen. Diese "Schloth- oder Feuerbesichtiger" finden sich schon in der Echter´schen Ordnung. Sie sind ab 1770 namentlich bekannt und wurden alle zwei Jahre gewählt. 1808 musst die Visitation einer Feuerstelle mit 2 fl (Gulden) 24 Kreutzer bezahlt werden. 1882 heißt es schon Feuerbeschaucommision. Dazu gehörten Sebastian Weißenberger, Zimmermeister und Peter Horneber, Kaminkehrer. Jede Feuerbeschau kostete 5M. Diese Art der Feuerbeschau erhielt sich bis in unsere Zeit. Erst mit der Einführung der Ölheizungen kann der Kaminkehrermeister allein den Zustand der Kamine überpfrüfen.
1828/29 besaß die Gemeinde Kürnach 101 neue Feuereimer und etliche alte, vier Feuerhaken, vier Feuerleitern, drei kleine Handspritzen, ein neues Wachhorn, zwei Steigleitern, eine Feuerlöschmaschine, einen "Hanftschlauch" und eine Tragfeuerspritze. Das Wachhorn wurde abwechselnd vom "Nacht- und Schleichwächter", der die halbe Nachtwacht versehen musste und vom Gemeindehirten gebraucht, dier die andere Hälfte der Nacht das Dorf in "guter Hut und Wacht" zu halten hatte.
Aus dem Jahre 1828 gibt es eine Anzeige an das Landgericht Würzburg, weil der Nachtwächter das "Nachthorn zusammengebrochen und er mit einem Stein im Schneuztuch mißhandelt" worden war.
Die Nachtwache war demnäch nicht ungefährlich, lohnte sich aber für das Dorf. Noch während des letzten Krieges waren während des Sonntagsgottesdienstes 2 Männer aufgestellt, die mit dem Dorfspieß bewaffnet das Dorf hüten mussten. Dieser Brauch war wohl das letzte Relikt einer jahrhundertelangen Übung.